Perfekte Abrechnung mit der Berufsgenossenschaft
Eine Abrechnung des Arztes mit der Berufsgenossenschaft trifft immer dann zu, wenn der Patient einen Unfall im Rahmen seiner Arbeit hatte. Der behandelnde Arzt füllt einen BG-Bericht aus und schickt diesen an die Berufsgenossenschaft. Dieser beinhaltet die Diagnose, Befund, Therapie, die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer des Patienten sowie den Unfallhergang.
In einem zweiten Bericht teilt der Arzt den Abschluss der Behandlung der BG mit und stellt dann seine komplette Behandlung der Berufsgenossenschaft in Rechnung.
BG-Abrechnung – so funktioniert`s:
Die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt auf Basis der UV-GOÄ und richtet sich unmittelbar gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das Gebührenverzeichnis entspricht mit Ausnahme des Kapitels B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen – der Systematik der GOÄ. Für die allgemeine und besondere Heilbehandlung ist jeweils eine Einzelleistungsvergütung mit vorgegebenen Euro-Beträgen vorgesehen.
Sollte der Patient nach Abschluss der Behandlung wieder in Behandlung kommen und die diagnostizierten Symptome lassen sich aus dem BG-Fall herleiten, kann die BG-Behandlung wieder aufgenommen werden.
Sind die Beschwerden jedoch nicht aus dem Unfall herzuleiten, wird die Behandlung ganz normal der Kasse bzw. bei Privatpatienten dem Patienten in Rechnung gestellt.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
Im Rahmen unseres Abrechnungs- und Beratungsservices übernehmen wir auch die Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften. Wir bieten Ihnen umfassendes Know-how rund um alle Abrechnungsfragen, um eine kontinuierliche Abrechnung zu gewährleisten und Honorarverluste zu vermeiden.