| Die stationäre Behandlung nähert sich ihrem Ende und der Patient soll in die Rehabilitation entlassen werden. Um einen bestmöglichen Übergang vom Krankenhaus in die REHA zu gewährleisten und den Behandlungserfolg nachhaltig zu sichern, plant der Chefarzt die Leistungen und organisiert dem Patienten vielleicht sogar direkt einen Platz in einer REHA-Einrichtung.
Der Aufwand einer Planung von rehabilitativen Maßnahmen und die Suche nach einer geeigneten Einrichtung mit freien Kapazitäten können einige Zeit in Anspruch nehmen. Gehört dies zu den Serviceleistungen des Arztes oder kann man sogar diesen Aufwand berechnen? In der GOÄ findet sich die Gebührenposition 15, diese kann für die Einleitung und Koordinierung flankierender ambulanter Leistungen bei chronisch Kranken auch von Krankenhausärzten abgerechnet werden. Wichtig sind hierbei, dass der Arzt die entsprechenden Leistungen nicht nur einmalig einleitet, sondern den Patienten auch fortlaufend betreut. Nicht zwingend damit verbunden sind häufige Arzt-Patienten-Kontakte. Notwendig ist jedoch die fortlaufende Information des Arztes über Stand und Entwicklung der Behandlung. Die Betreuung ist natürlich auch auf telefonischem Wege möglich (Vgl. Brück Zi. 1 Rdnr. 9 und Ziffer 15). Wird für den Patienten eine Kur geplant und geleitet, kann hierfür die Gebührenposition 77 GOÄ berechnet werden. Gleiches gilt für die Behandlungsplanung einer anschließenden Chemotherapie. Hier kann die Ziffer 78 GOÄ zum Ansatz kommen. Für BG-Patienten existiert seit 26.05.2008 (Rundschreiben Nr. D 6/08) eine Regelung für die Planung von Reha-Maßnahmen. Zum 01.04.2011 wurde auch die UV-GOÄ um eine entsprechende Gebührenposition ergänzt. Für die Beteiligung des Arztes an der Erstellung des REHA-Planes und dessen Fortschreibung kann nun die Gebührenposition 17 UV-GOÄ abgerechnet werden. |
| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 11. November 2011 um 03:49 Uhr |




